6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den IV-Grad des Beschwerdeführers neu ermittelt. 7. Der Rechtsbeiständin ist angesichts des getätigten Aufwandes (zweifacher Schriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit im Umfang des teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung, inklusive der Auslagen, von 2‘021.20 Franken zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer in der Höhe von 161.70 Franken (8 Prozent von 2‘021.20 Franken).