Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine regelmässige und erhebliche Hilfe in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktpflege (vgl. Vorakten S. 483) benötigt, weshalb er eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause erhält. Da der Beschwerdeführer zusätzlich aufgrund seiner Drogensucht keine Berufsausbildung abschliessen konnte und auch nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstätig war, ist anzunehmen, dass er seine trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit wenn überhaupt, so doch nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen wird verwerten können.