Prozent begrenzter Leidensabzug von dem nach dem Tabellenlohn zu ermittelnden Invalideneinkommen gerechtfertigt ist (BGE 135 V 297, E. 5.2; 134 V 322, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine regelmässige und erhebliche Hilfe in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktpflege (vgl. Vorakten S. 483) benötigt, weshalb er eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause erhält.