Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 zwar nicht in psychiatrischer, hingegen in angiologischer Hinsicht verschlechtert hat, wäre der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln gewesen. Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), damit sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu ermittelt, wobei sie der Verschlechterung des Gesundheitszustandes angemessen Rechnung zu tragen und zu prüfen hat, inwieweit aufgrund der doch erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Natur ein auf höchstens 25