5. Vorliegend hat die Vorinstanz, obschon sie auf das Revisionsgesuch eingetreten ist, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht neu ermittelt, was zu beanstanden ist. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 zwar nicht in psychiatrischer, hingegen in angiologischer Hinsicht verschlechtert hat, wäre der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln gewesen.