Aus psychiatrischer Sicht erlaube die beim Beschwerdeführer bestehende Verlangsamung des Denkens, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit und das Gedankenkreisen ebenfalls eine 50- prozentige Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 563). Dies ist durchaus überzeugend und einleuchtend, kann doch der Beschwerdeführer während der Pausen, welche er aus psychischen Gründen benötigt, weil er aufgrund der leicht vorhandenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der erhöhten Willensanstrengung rascher ermüdet, zeitgleich seine Beine hochlagern oder sich seiner Wundpflege widmen.