B.________ anlässlich der interdisziplinären Konsensbesprechung vom 19. Januar 2012 zum Schluss, dass die somatischerseits und psychiatrischerseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht additiv wirksam würden, da die somatischerseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent lediglich zur Möglichkeit der Hochlagerung der Beine, Entstauungstherapie und Wundpflege diene. Aus psychiatrischer Sicht erlaube die beim Beschwerdeführer bestehende Verlangsamung des Denkens, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit und das Gedankenkreisen ebenfalls eine 50- prozentige Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 563).