Entsprechend kam der Gutachter der B.________ in seiner angiologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden offenen Läsionen und nicht abheilenden Wunden mit rezidivierenden Infekten in seiner bisherigen Tätigkeit zu maximal 50 Prozent arbeitsfähig sei.