b) Was die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt sich die Situation anders dar: Zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 litt der Beschwerdeführer unter einem postthrombotischen Syndrom im Bereich der unteren Extremitäten mit rezidivierenden Ulzerationen; in seinem Gutachten vom 7. September 2006 kam das D.___