Diesbezüglich fällt auf, dass das G.________ bereits vor der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 Prozent ausging, was in der Folge aber gutachterlich nicht bestätigt Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 wurde. Kommt hinzu, dass das G.________ den Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren medizinisch betreut und ihm aufgrund dessen bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit nicht dieselbe Objektivität zukommt wie dem begutachtenden Experten.