Eine höhere Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 Prozent wurde dem Beschwerdeführer von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestiert, wobei dieser aber von einer anderen Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) ausging, welche weder von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, noch vom Gutachter der B.________ bestätigt wurde; auf die aus dieser Diagnose resultierende Arbeitsunfähigkeit kann deshalb nicht abgestellt werden. Das G.________ wiederum attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent. Diesbezüglich fällt auf, dass das G._____