Was die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen anbelangt, so ging der Gutachter der B.________ von einer solchen von 50 Prozent aus. Er führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei sicher nicht voll arbeitsfähig. Dennoch schaffe er es, seine Bussen jeweils in Form von gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten und damit Gefängnisaufenthalte zu vermeiden.