Auch die B.________ stellte in ihrem Gutachten vom 3. April 2012 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), sekundären Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22) sowie sekundären Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.22) (Vorakten S. 565). Bestätigt wurden diese Diagnosen ausserdem vom RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Vorakten S. 333 und 374) und vom G.________ (Vorakten S. 464). Der Experte der B.________ hielt in seinem Gutachten hierzu fest, dass relevante Diskrepanzen im Vergleich zu früheren fachpsychiatrischen Beurteilungen nicht vorliegen würden.