a) Was die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers anbelangt, so hat sich die Diagnose seit der letzten abweisenden materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 nicht verändert. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ging in seinem Gutachten vom 7. September 2006 von einer Polytoxikomanie, gegenwärtig weitgehend abstinent unter ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22), und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) aus (Vorakten S. 140). Auch die B.______