4. Vorab ist generell festzuhalten, dass sich das interdisziplinäre Gutachten vom 3. April 2012 auf insgesamt vier Explorationen (internistisch, psychiatrisch, angiologisch und dermatologisch) sowie auf das den Gutachtern zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen stützt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es kann deshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden. Kantonsgericht KG Seite 13 von 17