Der Gutachter lasse alles vom „guten Willen“ des Beschwerdeführers abhängen. Auch mit „gutem Willen“ seitens des Beschwerdeführers sei es unrealistisch, dass er in seinem heutigen Zustand eine Aktivität ausübe. Dazu komme die Verschlechterung der somatischen Beschwerden. Der aktuelle allgemeine Zustand des Beschwerdeführers sei seit mehreren Monaten sehr instabil. Aus psychiatrischer und medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 Prozent arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage 9).