Der Beschwerdeführer sei für sämtliche körperlich eher leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit Wechsel von Sitzen und Gehen, ohne Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand, ohne Aufgaben in sturzgefährdender Höhe oder an gefährlichen Maschinen zu 50 Prozent arbeitsfähig, wobei ihm bei erhöhter Präsenzdauer die Möglichkeit dazu gegeben werden sollte, die Beine zwischendurch hoch zu lagern und regelmässig Pausen einzuschalten. Idealerweise sollte der Beschwerdeführer jeweils nach 30 Minuten arbeiten eine 10-minütige Pause einschalten können, so dass bei einer zumutbaren Präsenzdauer von 5 Stunden und 20 Minuten eine effektive Kantonsgericht KG Seite 12 von 17