Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um in einer dem körperlichen Leiden entsprechend adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in die Realität umzusetzen.