Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe für sämtliche wechselbelastende Tätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen an die linke Hand, ohne Notwendigkeit eines stresserzeugenden Verkehrs mit Kunden/innen und Kollegen/innen, für Tätigkeiten ohne Sturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach ihm keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden.