Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22), Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10: F13.22). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 509 ff.). Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 bb) Am 8. Juli 2011 gab die Vorinstanz eine interdisziplinäre Abklärung in Auftrag. In der Folge wurde der Beschwerdeführer internistisch, psychiatrisch, angiologisch und dermatologisch untersucht. Die interdisziplinäre Konsensbesprechung fand am 19. Januar 2012 statt (Vorakten S. 587). Das Gutachten datiert vom 3. April 2012 (Vorakten S. 589 ff.). Im Gutachten werden die folgenden Diagnosen gestellt (Vorakten S. 565 f.):