aa) Am 18. August 2009 bescheinigte das G.________, dass der Beschwerdeführer unter massiven physischen und psychischen Beschwerden leide. Es bestehe unter anderem auch eine Charakterpathologie, welche ein normales Funktionieren deutlich einschränke. Unter anderem seien damit auch Bereiche wie Zuverlässigkeit, Organisation des Alltages klar eingeschränkt. Seine physischen Beschwerden würden seine psychischen Probleme zudem verschärfen. Der Beschwerdeführer sei nur im geschützten Arbeitsbereich teilzeitlich einsetzbar (Vorakten S. 415).