dd) Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch vom 22. Oktober 2004 ab. Sie erwog, gemäss dem Ergebnis der angeordneten spezialärztlichen Begutachtungen und der Berichte des RAD habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert. Es bestehe weiterhin eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent, welche Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente gebe (Vorakten S. 379 f.). b) Die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 basiert auf der folgenden medizinischen Sachlage: