cc) Gestützt auf diese beiden Gutachten kam der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 12. Oktober 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für leichte körperliche Arbeiten weiterhin zu 50 Prozent arbeitsfähig sei. Die Beeinträchtigung auf der psychisch-geistigen Ebene sei unverändert. An der seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent habe sich nichts geändert (Vorakten S. 333 f.). In seinem Bericht vom 19. März 2007 hielt das G.________ fest, dass der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung seiner Hautulcera an den Beinen und anschliessend einen Kantonsgericht KG Seite 8 von 17