Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und das medizinische Dossier – insbesondere was die hier relevante Zeitperiode ab dem 24. August 2007 bis 27. September 2012 betrifft – komplett ist. Weitere Abklärungen und Begutachtungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübrigen sich daher.