1. Die Beschwerde vom 1. November 2012 gegen die Verfügung vom 27. September 2012 ist durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.