Auch die Vorinstanz hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2014 an ihren Standpunkten fest. Zwar sei das Vorbringen neuer Tatsachen möglich, die zu beurteilende Zeitperiode reiche aber nur bis zur bestrittenen Verfügung vom 27. September 2012. Welchen Einfluss die neu aufgetretenen Diagnosen und Komplikationen der bisherigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, müsste allenfalls im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens geprüft werden. Erwägungen