In seinen Gegenbemerkungen vom 27. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Ergänzend führte er aus, er habe am 23. Juli 2013 notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen, wo eine zweiseitige Dermo-Hypodermitis an den Unterschenkeln festgestellt worden sei, die über den chronischen Wunden und Ödemen entstanden sei. Ausserdem hätten die Ärzte festgestellt, dass er an einer bis anhin unbemerkten Diabetes leide, weshalb er seither jeden Tag Insulin spritzen müsse. Anlässlich der ambulanten Behandlung vom 6. August 2013 sei zusätzlich eine Pilzinfektion in der zentralen Venenblutlaufbahn entdeckt worden.