Am 19. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte benötige seit März 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktpflege. Zudem sei die lebenspraktische Begleitung von 2 Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von 3 Monaten ausgewiesen.