Mit Vorentscheid vom 29. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen werde. Die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe und er weiterhin in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent ohne Leistungseinbusse auszuüben. Basierend auf einem IV-Grad von 53 Prozent bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Kantonsgericht KG Seite 3 von 17