Auf ein weiteres Revisionsgesuch des Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2009 nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 24. August 2007 wesentlich verändert haben. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei nicht möglich.