Am 28. Juni 1994 stellte A.________ ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle). Mit Verfügung vom 31. Juli 1996 wurde dem Versicherten aufgrund der diagnostizierten Milieuschädigung, der neurotischen Fehlentwicklung, der langjährigen Drogensucht und der schwierigen sozialen Umstände ab dem 1. Juni 1993 eine halbe Rente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 Prozent.