{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), damit sie den Invaliditätsgrad des\nBeschwerdeführers neu ermittelt, wobei sie der Verschlechterung des Gesundheitszustandes\nangemessen Rechnung zu tragen und zu prüfen hat, inwieweit aufgrund der doch erheblichen\ngesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Natur ein auf höchstens 25\nProzent begrenzter Leidensabzug von dem nach dem Tabellenlohn zu ermittelnden\nInvalideneinkommen gerechtfertigt ist (BGE 135 V 297, E. 5.2; 134 V 322, E. 5.2 mit Hinweis auf\nBGE 126 V 75). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund\nseiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine regelmässige und erhebliche Hilfe in den Bereichen\nKörperpflege und Fortbewegung/Kontaktpflege (vgl. Vorakten S. 483) benötigt, weshalb er eine\nEntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause erhält. Da der\nBeschwerdeführer zusätzlich aufgrund seiner Drogensucht keine Berufsausbildung abschliessen\nkonnte und auch nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstätig war, ist anzunehmen, dass er\nseine trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit wenn überhaupt, so doch\nnur mit unterdurchschnittlichem Einkommen wird verwerten können.\n\n6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom\n27. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit\ndiese den IV-Grad des Beschwerdeführers neu ermittelt.\n\n7. Der Rechtsbeiständin ist angesichts des getätigten Aufwandes (zweifacher\nSchriftenwechsel) sowie der Komplexität der Angelegenheit im Umfang des teilweisen Obsiegens\neine Parteientschädigung, inklusive der Auslagen, von 2‘021.20 Franken zulasten der Vorinstanz\nzuzusprechen. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer in der Höhe von 161.70 Franken (8\nProzent von 2‘021.20 Franken).\n\nAngesichts der mit Verfügung vom 27. Mai 2013 gewährten vollständigen unentgeltlichen\nRechtspflege ist der Rechtsbeiständin im Umfang des teilweisen Unterliegens eine Entschädigung\nvon 1‘589.70 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 127.20 Franken, zuzusprechen. Diese\nEntschädigung ist vom Staat zu übernehmen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 16 von 17\n\nDie Gerichtskosten sind auf 800 Franken festzusetzen und zu einem Betrag von 400 Franken der\nIV-Stelle aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten vollständigen\nunentgeltlichen Rechtspflege sind von ihm keine Gerichtskosten zu erheben.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\nDie angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 wird aufgehoben und die\nAngelegenheit zur Durchführung des Einkommensvergleiches und Neuentscheid an die\nVorinstanz zurückgewiesen.\n\nII. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine\nParteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsbeiständin von 2‘021.20 Franken,\nzuzüglich der Mehrwertsteuer von 161.70 Franken (8 Prozent von 2‘021.20 Franken),\nzugesprochen.\n\nIII. Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune wird im Rahmen der gewährten vollständigen\nunentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 27. Mai 2013) eine Entschädigung, inklusive\nder Auslagen, von 1‘589.70 Franken, zuzüglich des Betrages der Mehrwertsteuer von\n127.20 Franken (8 Prozent von 1‘589.70 Franken), zugesprochen. Diese ist vom Staat zu\nübernehmen.\n\nIV. Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Sie gehen zu einem Betrag von\n400 Franken zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. Der\nRestbetrag von 400 Franken wird A.________ auferlegt, aber aufgrund der gewährten\nvollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.\n\nV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 22. Juni 2015/dki\nKantonsgericht KG\n\nSeite 17 von 17\n\nPräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}