{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:29:33", "Checksum": "fb7357d7d2ca84effd24733b1b87bdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nSchliesslich attestierte auch Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie\nFMH, dem Beschwerdeführer wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent. Er führte aus,\ndie in der Expertise aufgeführte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie seine\nDiagnose betreffend die Affektivstörung und das kognitive Defizit seien ausreichend für eine\n100-prozentige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Dabei verkennt er, dass alleine aus\neiner Diagnose noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden geschlossen werden kann;\nvielmehr kommt es auf das konkrete Ausmass der Beeinträchtigung an, welches von Explorand zu\nExplorand erheblich variieren kann. Der Einwand, die vom Gutachter erwähnte fortgeschrittene\nChronifizierung und die fragliche Prognose würden im Widerspruch zur attestierten Arbeitsfähigkeit\nvon 50 Prozent stehen, ist aus demselben Grund nicht haltbar. Insgesamt ist festzustellen, dass\nDr. med. K.________ keine Argumente vorbringt, welche das interdisziplinäre Gutachten zu\nentkräften vermögen. Kommt hinzu, dass es sich auch bei Dr. med. K.________ um einen\nbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers handelt; aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung\nkann seiner Meinung nicht dieselbe Beweiskraft zukommen wie jener eines begutachtenden\nExperten, welcher eine neutrale Position einnimmt.\n\nDamit kann festgehalten werden, dass die psychische Beeinträchtigung des Gesuchstellers seit\nder letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 keine massgebliche\nVerschlechterung erfahren hat. Es ist von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer\nsekundären Opiat-abhängigkeit und einer sekundären Benzodiazepinabhängigkeit sowie einer\nArbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 Prozent auszugehen.\n\nb) Was die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt sich die\nSituation anders dar: Zum Zeitpunkt der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August\n2007 litt der Beschwerdeführer unter einem postthrombotischen Syndrom im Bereich der unteren\nExtremitäten mit rezidivierenden Ulzerationen; in seinem Gutachten vom 7. September 2006 kam\ndas D.________, Klinik und Poliklinik für Angiologie, zum Schluss, dass mit regelrechter\nKompressionstherapie und Kurzzugverband, Lymphdrainage bis zur kompletten Abschwellung und\nnachher konsequentem Tragen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II bis zum Kniegelenk\nnach Abheilung der Ulzerationen eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit aus angiologischer Sicht\nmöglich sein sollte (Vorakten S. 314). Seither hat sich die Situation zunehmend verschlechtert,\nwas auch vom behandelnden Wundpfleger H.________ beschrieben wird. Entsprechend kam der\nGutachter der B.________ in seiner angiologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Schluss,\ndass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden offenen Läsionen und nicht abheilenden\nWunden mit rezidivierenden Infekten in seiner bisherigen Tätigkeit zu maximal 50 Prozent\narbeitsfähig sei.\n\nZum Arztbericht von Dr. med. J.________, Facharzt für Dermatologie FMH, welcher dem\nBeschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten chronischen Lip-/Lymphödems, des\npostthrombotischen Syndroms sowie des St.n. Polytoxikomanie eine Arbeitsfähigkeit von 10 bis 40\nProzent attestiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Hautläsionen nicht durch ein primär\ndermatologisches Krankheitsbild bedingt sind. Zur Beantwortung der Frage nach der\nArbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb nicht auf die Einschätzung eines\nDermatologen abgestützt werden.\n\nc) Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent aus psychischer Sicht sowie\neiner solchen von 50 Prozent aus angiologischer Sicht kamen die beteiligten Gutachter der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 15 von 17\n\nB.________ anlässlich der interdisziplinären Konsensbesprechung vom 19. Januar 2012 zum\nSchluss, dass die somatischerseits und psychiatrischerseits attestierten Einschränkungen der\nArbeitsfähigkeit nicht additiv wirksam würden, da die somatischerseits attestierte Einschränkung\nder Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent lediglich zur Möglichkeit der Hochlagerung der Beine,\nEntstauungstherapie und Wundpflege diene. Aus psychiatrischer Sicht erlaube die beim\nBeschwerdeführer bestehende Verlangsamung des Denkens, die verminderte\nKonzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit und das Gedankenkreisen ebenfalls eine 50-\nprozentige Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 563). Dies ist durchaus überzeugend und einleuchtend,\nkann doch der Beschwerdeführer während der Pausen, welche er aus psychischen Gründen\nbenötigt, weil er aufgrund der leicht vorhandenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie\nder erhöhten Willensanstrengung rascher ermüdet, zeitgleich seine Beine hochlagern oder sich\nseiner Wundpflege widmen.\n\nd) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer aus\npsychiatrischer und angiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent besteht. Insoweit\nist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 nicht zu beanstanden.\n\n"}