{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom\nBeschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen\nZusammenhänge einleuchtend. Es kann deshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 17\n\na) Was die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers anbelangt, so\nhat sich die Diagnose seit der letzten abweisenden materiell-rechtlichen Verfügung vom 24.\nAugust 2007 nicht verändert. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie\nFMH, ging in seinem Gutachten vom 7. September 2006 von einer Polytoxikomanie, gegenwärtig\nweitgehend abstinent unter ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22), und\neiner kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) aus (Vorakten S. 140). Auch die\nB.________ stellte in ihrem Gutachten vom 3. April 2012 die Diagnosen einer kombinierten\nPersönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), sekundären Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22) sowie\nsekundären Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.22) (Vorakten S. 565). Bestätigt wurden\ndiese Diagnosen ausserdem vom RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie FMH (Vorakten S. 333 und 374) und vom G.________ (Vorakten S. 464). Der\nExperte der B.________ hielt in seinem Gutachten hierzu fest, dass relevante Diskrepanzen im\nVergleich zu früheren fachpsychiatrischen Beurteilungen nicht vorliegen würden. Alle Gutachter\nund Berichterstatter seien sich einig, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Aufgrund der\nVielfalt aller Symptome lasse sich eine singuläre spezifische Persönlichkeitsstörung nicht eindeutig\ndiagnostizieren. Eine gemischte Persönlichkeitsstörung erscheine am sinnvollsten, da keine\nPersönlichkeitsstörung eindeutig vorherrsche, diese Diagnose sei bereits im Bericht des\nG.________ und von Dr. med. K.________ in der Diagnosenliste aufgeführt. Eine\nposttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden, da nach ICD-10 ein\nchronischer Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Jahren in eine anhaltende\nPersönlichkeitsänderung F62 übergehe. Diese Diagnose sei bereits gestellt oder\ndifferentialdiagnostisch subsumiert worden (Vorakten S. 537). Auch Dr. med. E.________,\nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verneinte das Vorliegen einer\nposttraumatischen Belastungsstörung mit der Begründung, gemäss ICD-10 sei die Dauer dieser\nStörung auf zwei Jahre beschränkt (Vorakten S. 139).\n\nWas die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen anbelangt, so ging\nder Gutachter der B.________ von einer solchen von 50 Prozent aus. Er führte hierzu aus, der\nBeschwerdeführer sei sicher nicht voll arbeitsfähig. Dennoch schaffe er es, seine Bussen jeweils in\nForm von gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten und damit Gefängnisaufenthalte zu vermeiden. Da\npraktisch nie eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt stattgefunden habe, könne die Frage der\nArbeitsfähigkeit (noch) nicht abschliessend beantwortet werden, der Gutachter sei jedoch der\nÜberzeugung, dass Ressourcen vorhanden seien und dass eine 50-prozentige Anstellung als\nBürohilfe und in allen Verweistätigkeiten aus rein psychiatrischer Sicht möglich sein sollte. Es\nbestehe jedoch eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu\nerhalten. Dies sei bedingt durch die leicht vorhandenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.\nDer Beschwerdeführer müsse für die Arbeit eine gewisse Willensanstrengung vollbringen und\nermüde rascher. Er arbeite auch langsamer und benötige vermehrt Pausen, beispielsweise 10\nMinuten Pause nach\n30 Minuten Arbeit (Vorakten S. 537 f.).\n\nEine höhere Arbeitsunfähigkeit von etwa 80 Prozent wurde dem Beschwerdeführer von Dr. med.\nI.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestiert, wobei dieser aber von\neiner anderen Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) ausging, welche weder von\nDr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, noch vom Gutachter der\nB.________ bestätigt wurde; auf die aus dieser Diagnose resultierende Arbeitsunfähigkeit kann\ndeshalb nicht abgestellt werden. Das G.________ wiederum attestierte dem Beschwerdeführer\neine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent. Diesbezüglich fällt auf, dass das G.________ bereits vor\nder letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 24. August 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers von 100 Prozent ausging, was in der Folge aber gutachterlich nicht bestätigt\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 17\n\nwurde. Kommt hinzu, dass das G.________ den Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren\nmedizinisch betreut und ihm aufgrund dessen bei der Beurteilung der medizinischen\nArbeitsfähigkeit nicht dieselbe Objektivität zukommt wie dem begutachtenden Experten.\n\n"}