{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) (DD: Schizotype Störung [ICD-10:\nF22.0])\n- mit Anteilen einer dissozialen, emotional instabilen Borderline-Typ, paranoiden\nPersönlichkeitsstörung\n- mit Merkmalen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung\n- bei Problemen im Kindes- und Jugendalter (ICD-10: Z61)\n- DD mit potenziellen Faktoren, die eine organisch bedingte Beeinflussung dieser\nStörung verursachen\n- bestehend seit Jugend\n2. Sekundäre Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.22)\n- in ärztlicher Substitutionsbehandlung mit Methadon\n- ohne arbeitsfähigkeitstangierendem Beigebrauch\n- bestehend seit 1994\n3. Sekundäre Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.22)\n- aktuell ärztlich verordnetes Benzodiazepin\n- ohne arbeitsfähigkeitstangierendem Beigebrauch\n- seit ca. 1995\n4. Chronisch venöse Insuffizienz im Stadium III nach Widmer beidseits\n- floride Ulcera cruris rechtsbetont bei sekundärer Stammvarikose der V. saphena\nmagna und postthrombotischem Syndrom nach rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen, aktenanamnestisch erstmals 2004 mit Einbezug der V. femoralis\ncommunis\n- sekundäres ausgeprägtes Lymphödem, aggraviert durch rezidivierende Erysipele,\nmögliche Eintrittspforten: Ulcera, bei stattgehabtem intravenösem Drogenabusus,\nInterdigitalmykose\n5. Karpaltunnelsyndrom links (DD: am ehesten druckbedingt bei Gehen am Gehstock)\n\nWeitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:\n\n1. Selbstinduzierte Läsionen an den Unterschenkeln beidseits\n2. Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.25)\n3. St.n. sekundärer Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F20.20)\n- gegenwärtig moderate use, nicht arbeitsfähigkeitstangierend\n- ca. 2006 – 2007\n4. St.n. Hepatitis B und C\n\nAus somatischer Sicht könne beim Beschwerdeführer die Diagnose einer chronisch venösen\nInsuffizienz Stadium III gestellt werden mit floriden Ulzera im Bereich beider Beine rechtsbetont.\nDiese Läsionen seien gemäss aktueller dermatologischer Beurteilung selbst induziert. Der\nchronisch venösen Insuffizienz zugrunde liege ein postthrombotisches Syndrom bei beidseits\nverschlossenen V. femoralis communes, gleichzeitig bestehe ein erhebliches Lymphödem,\nwelches durch eine fehlende Kompressionstherapie sowie rezidivierende Infekte aggraviert werde.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 17\n\nAus angiologischer Sicht bestehe für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen eine\nzumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent. Da die Hautläsionen an den Unterschenkeln beidseits\nselbst induziert seien, werde die hierdurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter der\npsychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit subsummiert.\n\nFür die Gefühllosigkeit von Dig I-IV der linken Hand zeichne sich am ehesten ein\nKarpaltunnelsyndrom verantwortlich, welches möglicherweise durch das Gehen an Gehstöcken\nexazerbiert sei. Es bestehe im Bereiche dieser Finger jedoch keine Schmerzproblematik, sondern\nlediglich eine Gefühlsstörung, so dass durch die verminderte Sensibilität in den Dig I-IV der linken\nHand lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne resultiere, dass\nfeinmotorische Tätigkeiten der linken Hand dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien.\nLabormässig würden ein St.n. Hepatitis B und C ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen.\n\nAus psychiatrischer Sicht könnten die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit\nAnteil einer dissozialen, emotional instabilen Borderline-Typ, paranoiden Persönlichkeitsstörung,\neiner sekundären Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit gestellt werden. Während der gesamten\nKindheit und Jugendzeit des Beschwerdeführers sei es repetitiv zu körperlichen und seelischen\nMisshandlungen gekommen, auf deren Boden sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung\nentwickelt habe. Der Konsum psychotroper Substanzen habe sich vor dem Hintergrund dieser\nPersönlichkeitsstörung entwickelt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine erhebliche\nVerlangsamung des Denkens, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, ein\nGedankenkreisen, wobei die Verlangsamung am ehesten auf eine kumulative Wirkung aller\nverschriebenen Substanzen und Langzeitschäden eines jahrelangen Drogenkonsums\nzurückgeführt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent.\n\n"}