{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Insbesondere darf er bei einander\nwidersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte\nBeweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die\nandere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also\nentscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in\nder Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a). In Bezug auf Berichte von\nHausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte\nmitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu\nGunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, E. 3b/cc mit Hinweisen).\n\n3. Eingangs ist festzustellen, dass die Verwaltung auf das Revisionsgesuch eingetreten ist\n– was vom Gericht nicht zu beanstanden ist – und das Gesuch materiell geprüft hat. Strittig und zu\nprüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und er\ndaher Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der\nanspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte materiell-rechtliche Verfügung\nder Vorinstanz vom 24. August 2007.\n\nAls Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und das\nmedizinische Dossier – insbesondere was die hier relevante Zeitperiode ab dem 24. August 2007\nbis 27. September 2012 betrifft – komplett ist. Weitere Abklärungen und Begutachtungen, wie vom\nBeschwerdeführer beantragt, erübrigen sich daher.\n\na) Die letzte materiell-rechtliche Verfügung der Vorinstanz datiert vom 24. August 2007\n(Revisionsgesuch vom 22. Oktober 2004). Darin wurde dem Beschwerdeführer eine medizinische\nArbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert und ihm – gestützt auf einen IV-Grad von 53 Prozent –\neine halbe Invalidenrente zugesprochen (Vorakten S. 379 ff.). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf\ndie vom RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, am 8. Mai\n2006 empfohlene (Vorakten S. 298 f.) und von der IV-Stelle am 19. Mai 2006 (Vorakten S. 305 ff.)\nin Auftrag gegebene angiologisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers.\n\naa) Die angiologische Begutachtung wurde durch das D.________, Klinik und Poliklinik für\nAngiologie, durchgeführt. Im Bericht vom 4. Juli 2006 (Vorakten S. 316 ff.) wurden die folgenden\nDiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Vorakten S. 315):\n\n1. Postthrombotisches Syndrom im Bereich der unteren Extremitäten mit/bei:\n- Verschluss der Beckenachse rechts und der distalen V. cava inferior, Verdacht auf\npostthrombotische Veränderung im Bereich der V. femoralis communis links\n- venöse Hypertonie mit sekundärem Lymphödem\n- Verdacht auf rezidivierende Erysipel auf Grund i.v.-Abusus im Bereich der\noberflächlichen Venen der unteren Extremitäten\n2. Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ)\n- posttraumatische Belastungsstörung\n3. Chronische Hepatitis B und C\n4. Status nach Lungenabszessen und tiefer Beinvenenthrombose\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 17\n\n5. Polytoxikomanie\n- zum jetzigen Zeitpunkt unter Methadon\n\nDiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden keine bestehen.\n\nBeim Beschwerdeführer bestehe ein postthrombotisches Syndrom auf Grund einer\ndurchgemachten Thrombose der V. cava inferior und der Beckenachse rechts. Diese alte\nThrombose verursache eine chronische Abflussverhinderung der venösen Strombahn mit\ndarauffolgender, chronisch-venöser Hypertonie im Bereich beider unterer Extremitäten. Aufgrund\ndieser venösen Hypertonie sei ein Lymphödem entstanden. Zusätzlich würden rezidivierende\nInfektionen aufgrund repetitivem i.v. Drogenabusus bestehen, die auch eine Schädigung der\nLymphgefässe verursachen können. Das klassische Bild einer chronisch-venösen Insuffizienz\nbestehe aber nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Corona phlebectatica, keine Atrophie\nblanche oder Dermatosklerose. Duplexsonografisch habe keine Klappeninsuffizienz gefunden\nwerden können. Die Befunde des Beschwerdeführers seien prätibial lokalisiert und nicht wie\ntypischerweise im Bereich der medialen Malleolen, wie bei chronisch-venöser Insuffizienz zu\nerwarten wäre. Bei der Untersuchung scheine das Suchtproblem und die psychische Störung als\nhauptverantwortlich für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu sein. Mit regelrechter\nKompressionstherapie und Kurzzugsverband, Lymphdrainage bis zur kompletten Abschwellung\nund nachher konsequentem Tragen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II bis zum Kniegelenk\nsollte nach Abheilung der Ulzerationen eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit aus angiologischer\nSicht möglich sein (Vorakten S. 314).\n\n"}