{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin\nglaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des\ninvaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für\nden Anspruch erheblichen Weise geändert hat.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 17\n\nArt. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer\nneuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der\nZwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach\nvorangegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und\nnicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen\nbefassen muss (BGE 130 V 64, E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem\nRevisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft\nmachen muss.\n\nNach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die\nVorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die\nAnspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die\nVerwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie\nauch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198, E. 4b). Die Verwaltung hat in\ndiesem Fall in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 86ter bis Art. 88bis IVV\nvorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen\nVerfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie\nzusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine\nrentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall\nobliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109 V 108, E. 2b).\n\nDie zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von\nArt. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst\nbehauptet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie\nauch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige\nVerfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit\nrechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines\nEinkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen\ndes Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung\nund prozessualen Revision (BGE 133 V 108, E. 5.3 und 5.4; 130 V 71, E. 3.2.3).\n\nc) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch\ndas Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, E. 4; 115 V 133, E. 2; 107\nV 17, E. 2b; 105 V 156, E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach\ndem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem\nangestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht\nmassgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit\n(BGE 111 V 235, E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten\nBeruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen\n(BGE 115 V 403, E. 2; 114 V 281, E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor\nallem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven\nBefundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17, E. 2b; PETER OMLIN, Die Invalidität in der\nobligatorischen Unfallversicherung, Dissertation, Freiburg 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei\nnicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese\nansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 17\n\n"}