{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:29:33", "Checksum": "fb7357d7d2ca84effd24733b1b87bdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nD. Gegen die Verweigerung der Erhöhung der Invalidenrente (Verfügung vom 27. September\n2012) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune, am 1.\nNovember 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die\nangefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente\nauszurichten. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Einholung eines zweiten Gutachtens betreffend\nseine Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nSchliesslich sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu\ngewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune als amtliche\nRechtsverteidigerin.\n\nZur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Grad seiner Invalidität habe sich seit\nRentenbeginn im Jahr 1995 erheblich erhöht. Damals sei ihm allein wegen seines schlechten\npsychischen Zustands eine hälftige Invalidenrente zugesprochen worden; somatische Aspekte\nhätten noch keine Rolle gespielt. Seit dem Jahr 2009 habe sich sein psychischer Zustand\nnochmals verschlechtert, so dass mehrere Ärzte allein aus psychischen Gründen eine 100-\nprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Ausserdem seien massive körperliche Beschwerden\nhinzugekommen. Er habe eine tiefe Beinthrombose erlitten und leide seither unter floriden Ulcera\ncruris. Seine Gliedmassen seien übersät mit entzündlichen Nekrosen. Die Beinamputation könne\nnur verhindert werden, weil er täglich von einem Wundspezialisten besucht werde.\n\nMit Verfügung vom 27. Mai 2013 hiess der Instruktionsbeauftragte des Kantonsgerichts das\nGesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune zur amtlichen\nRechtsbeiständin des Beschwerdeführers (605 2012 409).\n\nAm 3. Oktober 2013 reichte die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein. Sie beantragte die Abweisung\nder Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.\n\nIn seinen Gegenbemerkungen vom 27. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nStandpunkten fest. Ergänzend führte er aus, er habe am 23. Juli 2013 notfallmässig ins Spital\neingeliefert werden müssen, wo eine zweiseitige Dermo-Hypodermitis an den Unterschenkeln\nfestgestellt worden sei, die über den chronischen Wunden und Ödemen entstanden sei.\nAusserdem hätten die Ärzte festgestellt, dass er an einer bis anhin unbemerkten Diabetes leide,\nweshalb er seither jeden Tag Insulin spritzen müsse. Anlässlich der ambulanten Behandlung vom\n6. August 2013 sei zusätzlich eine Pilzinfektion in der zentralen Venenblutlaufbahn entdeckt\nworden. Derartige schwere Komplikationen könnten infolge der chronischen Veneninsuffizienz im\nStadium III (nach Widmer) jederzeit wieder auftreten. Die Verschlechterung des physischen\nZustandes und die Diabetes-Krankheit hätten die bereits bestehenden psychischen Störungen und\nKrankheiten noch erschwert; eine 50-prozentige Arbeitstätigkeit sei aufgrund des physischen und\npsychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht denkbar.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 17\n\nAuch die Vorinstanz hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2014 an ihren\nStandpunkten fest. Zwar sei das Vorbringen neuer Tatsachen möglich, die zu beurteilende\nZeitperiode reiche aber nur bis zur bestrittenen Verfügung vom 27. September 2012. Welchen\nEinfluss die neu aufgetretenen Diagnosen und Komplikationen der bisherigen gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, müsste\nallenfalls im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens geprüft werden.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerde vom 1. November 2012 gegen die Verfügung vom 27. September 2012 ist\ndurch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin form- und fristgerecht bei der sachlich und\nörtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein\nschutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,\nprüft, ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur\nAnwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze\noder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit\nsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215, E. 7.3).\n\nVersicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu\n70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,\nwenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.\n\n"}