{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-408_2015-06-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_408_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641df59b45152d3fa00dc175a5dc6d49105188a08a3060f9c2f0a8e2b3cf26f0e984c6e62d4f7ec4c857a18a94b1b062f8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_408", "Checksum": "ad4d16d9152bd1caaa1ea101e723144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.06.2015 605 2012 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:29:33", "Checksum": "fb7357d7d2ca84effd24733b1b87bdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.06.2015 605 2012 408\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n605 2012 408\n\nUrteil vom 22. Juni 2015\nII. Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Johannes Frölicher\nRichter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone\nGerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin\nNathalie Weber-Braune\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Rentenrevision)\n\nBeschwerde vom 1. November 2012 gegen die Verfügung vom 27.\nSeptember 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 17\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ ist im Jahr 1974 in Vietnam geboren. Im Jahr 1980 kam er zusammen mit\nseinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz. Nachdem er die Primar- und Sekundarschule\nabsolviert hatte, machte er eine Schnupperlehre und besuchte vorübergehend eine\nHandelsschule. Er begann Drogen zu konsumieren, worunter auch seine Leistungen in der Lehre\nlitten, welche er abbrechen musste. A.________ verfügt bis heute über keine Berufsausbildung. Er\nist geschieden und lebt in Freiburg.\n\nAm 28. Juni 1994 stellte A.________ ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherungsstelle\ndes Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle). Mit Verfügung vom 31. Juli 1996 wurde dem\nVersicherten aufgrund der diagnostizierten Milieuschädigung, der neurotischen Fehlentwicklung,\nder langjährigen Drogensucht und der schwierigen sozialen Umstände ab dem 1. Juni 1993 eine\nhalbe Rente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 Prozent.\n\nB. Es folgten zahlreiche Revisionsverfahren (von Amtes wegen und auf Gesuch hin), welche\naber zu keiner Anpassung der Invalidenrente führten. Am 24. August 2007 bestätigte die IV-Stelle\nletztmals den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente; dies gestützt auf eine angiologischpsychiatrische Begutachtung des Versicherten sowie eine Stellungnahme des Regionalen\nÄrztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend:\nRAD), wonach sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe. Es bestehe weiterhin eine\nArbeits- und Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent, welche bei einem Invaliditätsgrad von 53 Prozent\nAnspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente gebe.\n\nAuf ein weiteres Revisionsgesuch des Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni\n2009 nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen\nVerhältnisse seit der letzten Verfügung vom 24. August 2007 wesentlich verändert haben. Eine\nandere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei nicht möglich.\n\nC. Am 11. Juni 2010 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Buchs,\nabermals, es sei seine halbe Rente auf eine ganze Rente zu erhöhen. Er machte geltend, dass\nsich sein psychischer Gesundheitszustand in letzter Zeit merklich verschlechtert habe. Sein\nGesundheitszustand habe aber nicht nur psychisch eine nachhaltige Verschlechterung erfahren,\nsondern auch auf der somatischen Ebene. Er leide unter chronischen, lymphatisch bedingten\nunheilbaren Ulcera, welche ihn während der grössten Zeit des Jahres in seiner Bewegungsfreiheit\neinschränken würden.\n\nDie IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und gab am 8. Juni 2011 eine interdisziplinäre\nAbklärung in Auftrag. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 hielt die IV-Stelle an der\nAbklärungsstelle fest. In der Folge wurde der Versicherte internistisch, psychiatrisch, angiologisch\nund dermatologisch untersucht. Das interdisziplinäre Gutachten der B.________ datiert vom 3.\nApril 2012.\n\nMit Vorentscheid vom 29. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Gesuch um\nErhöhung der Invalidenrente abgewiesen werde. Die spezialärztlichen Abklärungen hätten\nergeben, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe und er weiterhin in der\nLage sei, eine Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent ohne Leistungseinbusse auszuüben. Basierend auf\neinem IV-Grad von 53 Prozent bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 17\n\nGegen den Vorentscheid vom 29. Juni 2012 erhob der Versicherte am 28. August 2012 schriftlich\nEinsprache. Mit Verfügung vom 27. September 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Vorentscheid\nfest und wies das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab.\n\nAm 19. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 eine\nEntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zu. Zur Begründung wurde\nausgeführt, der Versicherte benötige seit März 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) wegen\nseiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson\nin den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktpflege. Zudem sei die lebenspraktische\nBegleitung von 2 Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von 3 Monaten ausgewiesen.\n\n"}