5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann die Frage, nach welcher Methode (gemischte Methode oder allgemeiner Einkommensvergleich) die Berechnung des Invaliditätsgrad zu erfolgen hat, offen bleiben. Ebenso erübrigt es sich, die gegen den Bericht über die Haushaltsabklärung vom 11. Juni 2012 erhobene Kritik zu beantworten. 6. Im Ergebnis hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 26. September 2012 zu bestätigen ist.