3.2.2) und sich nicht offenbar erneut auf den RAD-Bericht vom 28. Juni 2005 abstützen, welchen das Gericht schon 2010 als nicht ausschlaggebend qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin wusste von der Gefahr eines Aktenentscheides, da die IV-Stelle – wie oben dargestellt – das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat. Normalerweise wird eine aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgesprochene Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) nur solange aufrechterhalten, wie die Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der IV-Stelle bezeichneten Gutachter besteht. Eine Neuanmeldung ist vorliegend aber nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bereits im Rentenalter ist.