Da sowohl die somatische als auch die psychische Seite nicht gesichert war, hätte die IV-Stelle für die Abweisung des Leistungsbegehrens einzig feststellen müssen, aufgrund ungenügender Akten, verursacht durch die Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin, könne nicht mit Sicherheit von einem relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden (vgl. Urteil des BGer 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012, Erw. 3.2.2) und sich nicht offenbar erneut auf den RAD-Bericht vom 28. Juni 2005 abstützen, welchen das Gericht schon 2010 als nicht ausschlaggebend qualifiziert hat.