Diese war zunächst wiederum beim E.________ vorgesehen, welches den Auftrag am 28. Oktober 2010 aber wieder an die IV-Stelle zurückgab, da die Beschwerdeführerin an den drei vorgesehenen Terminen (7. Juli, 24. August sowie 14. Oktober 2010) jeweils offenbar wegen ihrer Arbeit verhindert war. Die IV-Stelle ordnete deshalb am 5. April 2011 die Begutachtung bei Dr. med. L.________ an, dessen Gutachten Ende August 2011 vorlag. Für die Umsetzung der RAD-Empfehlung hätte zudem nicht viel Zeit bestanden. So war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits 63 Jahre und einen Monat alt.