Vorliegend gibt es im Ergebnis an der Verneinung des Rentenanspruchs nichts auszusetzen. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin seit der Rückweisung durch das Kantonsgericht waren die Zweifel der IV-Stelle hinsichtlich der Umsetzung der RAD-Empfehlung berechtigt. So weigerte sich die Beschwerdeführerin ohne relevante Gründe gegen die psychiatrische Abklärung. Zudem erwies sich auch die Durchführung der vom Gericht verlangten pneumologischen Abklärung als relativ zeitaufwändig und nahm mehr als ein Jahr in Anspruch. Diese war zunächst wiederum beim E._____