c) Die vorhandenen Unterlagen ermöglichen es dem Gericht immer noch nicht, abschliessend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Fall zu entscheiden. So ist die psychische Seite des Falles weiterhin unklar, da die vom Gericht geforderte psychiatrische Abklärung nicht durchgeführt werden konnte. In somatischer Hinsicht bestätigt zwar das Gutachten L.________ die bisherige Erkenntnis des E.________, wonach die bisherige Tätigkeit – soweit diese in lufthygienisch optimaler Umgebung stattfindet – aus rein pneumologischer Sicht weiterhin möglich ist und sich diesbezüglich in objektiver Sicht einzig leichtgradige Einschränkungen ergeben.