Weiter war auch nicht klar, ob die bisherige Tätigkeit aus Sicht der Lungenkrankheit zumutbar sei. Ferner enthielt das Dossier einen veralteten Haushaltsabklärungsbericht von 2003, aus einer Zeit, wo die massgebenden Diagnosen noch gar nicht feststanden. Abschliessend ergab sich die Problematik, dass aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und in psychiatrischer Hinsicht eine solche von 30%, die IV-Stelle ohne weitere Begründung aber von einer solchen von 40% ausging. b) Im Anschluss an den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen weiterentwickelt.