So war das Gericht vom psychiatrischen Gutachten D.________ vom 31. Dezember 2004 (IV-Akten, S. 141 ff.) nicht überzeugt. Zum einen werde von einer nicht schweren Problematik gesprochen, zum anderen aber doch eine nicht unbedeutende Arbeitsunfähigkeit von 30% festgehalten. Zudem bestand zum Zeitpunkt der psychiatrischen Abklärung eine ärztlich attestierte somatische Arbeitsunfähigkeit von 40%, was später durch das pneumologische Gutachten des E.________ vom 15. Februar 2007 (IV-Akten, S. 213 ff.) entkräftet wurde. Weiter war auch nicht klar, ob die bisherige Tätigkeit aus Sicht der Lungenkrankheit zumutbar sei.