a) Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 26. März 2010 ergab sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer Lungenobstruktion mit rezidivierenden Infekten litt. Zudem bestanden deutliche Hinweise auf eine psychische Problematik. So habe die Beschwerdeführerin offenbar Mühe, mit einem an sich harmlosen cerebralen Ereignis umzugehen (Angststörung). Zudem sprachen alle Ärzte eine Depression sowie eine schwierige soziale Situation an. Über den Fall konnte aber nicht entschieden werden. So war das Gericht vom psychiatrischen Gutachten D.________ vom 31. Dezember 2004 (IV-Akten, S. 141 ff.) nicht überzeugt.