4. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin eine unvollständige Abklärung ihres Gesundheitszustandes, weshalb die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Sie leide durch jahrelange verordnete Kortisonbehandlung an schwerer Osteoporose. Deren Auswirkung auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei nie untersucht worden.