Da die Beschwerdeführerin mehrmals die vereinbarten Termine nicht einhielt und nicht an die vorgesehene psychiatrische Abklärung ging, verstiess sie gegen ihre Mitwirkungspflicht. Die IV-Stelle hatte sie mehrmals auf diese Pflicht hingewiesen und sie gemahnt, falls sie diese verletze, werde ein Aktenentscheid gefällt. Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt und die IV-Stelle ging zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten aus. Kantonsgericht KG Seite 8 von 11